Wahlen in Weimar
Der ReichstagDer Reichstag der Weimarer Republik war das Parlament, der Träger der Reichsgewalt als Vertretung des souveränen Volkes. Nach der Weimarer Reichsverfassung aus dem Jahr 1919 wurde der Reichstag alle vier Jahre in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl nach dem Verhältniswahlrecht (ein Abgeordneter auf 60.000 Stimmen) gewählt. Der Reichstag beschloss die Reichsgesetze und war zuständig für den Beschluss über den Haushaltsplan, die Entscheidung über Krieg und Frieden sowie die Bestätigung einzelner Staatsverträge. Der Reichspräsident hatte das Recht zur Auflösung des Reichstages. Reichskanzler und/oder Reichsminister mussten zurücktreten, wenn der Reichstag ihnen das Vertrauen entzog. Der Wähler hatte eine Stimme, die er auf eine Wahlkreisliste abgeben konnte. Die Sitzzahl wurde nach dem Verhältniswahlrecht bestimmt. Die Anzahl der Reichstagsmandate unterlag im Zeitablauf deutlichen Veränderungen, da die Gesamtmandatszahl von der Gesamtstimmenzahl abhängig war. So bestand die Nationalversammlung im Jahr 1919 aus 421 Mitgliedern, während 1933 der letzte Reichstag 647 Mitglieder hatte. Der ReichspräsidentGemäß Artikel 43 der Weimarer Verfassung wurde der Reichspräsident unmittelbar vom Volk gewählt. Die Amtszeit betrug sieben Jahre, wobei mehrfache Wiederwahl zulässig war. Für das Amt kandidieren konnten deutsche Staatsbürger, die das 35. Lebensjahr vollendet hatten. Im Gegensatz zum Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland hatte der Reichspräsident nicht überwiegend repräsentative Aufgaben, sondern konnte durch die Auflösung des Reichstags (Artikel 25) und durch Entlassung und Ernennung des Reichskanzlers (Artikel 53) direkten Einfluss auf die Politik nehmen. Außerdem besaß der Reichspräsident durch Artikel 48 der Verfassung – den so genannten Notstandsparagraphen – im Zweifelsfall eine große Machtfülle. Zwar konnten die Maßnahmen aufgrund des Art. 48 – ursprünglich nur für wirkliche Ausnahmesituationen gedacht – vom Reichstag aufgehoben werden, dem konnte der Reichspräsident aber durch die vorherige Auflösung des Deutschen Reichstags zuvorkommen. Weiterhin war der Reichspräsident Oberbefehlshaber über alle Streitkräfte (Artikel 47).
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