Wahlrecht der Weimarer Republik

Nach dem Wahlrecht der Weimarer Republik (1919 bis 1933) konnten die Deutschen sowohl den Reichstag und die Landtage als auch den Reichspräsidenten wählen. Es kam ferner zu zwei Volksentscheiden auf Reichsebene, die aber beide scheiterten.

Die Wahl zur Weimarer Nationalversammlung 1919 war die erste deutschlandweite Wahl nach dem Verhältniswahlsystem. Erstmals durften auch Frauen wählen. Zusammen mit der Absenkung des Wahlalters von 25 auf 20 Jahre und dem Wahlrecht für Soldaten war dies die größte Wahlrechtsausweitung in der deutschen Geschichte. Bei den Reichstagswahlen ab 1920 erhielt eine Partei pro 60.000 Stimmen einen Sitz im Reichstag. Zusatzregeln führten allerdings immer noch zu Unterschieden zwischen Stimmen- und Mandatsanteilen.

Während der Weimarer Republik gab es Ansätze zur Reform der Reichstagswahl, und nach dem Zweiten Weltkrieg wurde darüber diskutiert, ob das Wahlsystem eine Mitschuld am Untergang der Republik hatte. Die herrschende Meinung in der Geschichts- und Politikwissenschaft betont, dass die damalige Verhältniswahl zur Parteienzersplitterung beigetragen habe: Im Reichstag saßen die Vertreter von bis zu 15 Parteien. Bedeutsam waren hierfür aber vor allem die sozialmoralischen Milieus, wie sie bereits vor 1918 bestanden hatten. Umstrittener ist, ob die Zersplitterung auch zur Radikalisierung und zum Aufstieg der NSDAP beigetragen hat.

Wahlrecht Reichstagswahl

Bereits bei der Wahl zur Nationalversammlung war der Kreis der Wahlberechtigten im Vergleich zu den Wahlen von 1912 erheblich ausgeweitet worden (von 14.441.400 auf 37.362.100 Deutsche). Aktive Soldaten, Frauen und Jugendliche, die in unterschiedlicher Weise ihren Kriegsbeitrag geleistet hatten, erhielten Anerkennung dafür durch die Verleihung des Wahlrechtes, so ein damals unumstrittenes Argument. Ohne Wahlrecht verblieben im Wesentlichen nur Bürger, die das zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Die Staatsbürgerschaft musste man mindestens ein Jahr vor dem Wahltag erhalten haben.

Bei den Wahlen zum Reichstag seit 1920 wurde den aktiven Soldaten die Wahlberechtigung wieder genommen; wegen der Verringerung der deutschen Armee auf 100.000 Mann betraf dies allerdings erheblich weniger Menschen als im Kaiserreich. Sein Wahlrecht konnte praktisch nicht ausüben, wer als Soldat der Reichswehr angehörte, wer in einer geschlossenen Heil- oder Pflegeanstalt lebte, und wer sich in Straf- oder Untersuchungshaft befand. Wer jedoch aus politischen Gründen in Schutzhaft war, sollte nach Beschluss der Nationalversammlung wählen dürfen. Bei Fürsorgezöglingen sei nach dem Einzelfall zu urteilen, etwa danach, ob jemand in einer Anstalt oder in Familienpflege untergebracht war. Im Ausland lebenden deutschen Staatsbürgern wurde erst in der Bundesrepublik die Wahl ermöglicht.

In der Nationalversammlung gab es noch geringen Widerstand gegen das Frauenwahlrecht. Im Laufe der Jahre stellte man fest, dass die Wahlbeteiligung von Frauen niedriger war als die von Männern (es gab zum Teil amtliche Auszählungen dem Geschlecht nach). Extremistische Parteien wie die NSDAP und die KPD waren eher Männerparteien, Frauen bevorzugten überdurchschnittlich christliche, nationale und konservative Parteien.

Reformversuche

Alle Reichsregierungen seit 1924 – und die meisten davor – setzten sich eine Wahlreform zum Ziel. Wegen der Schwierigkeit einer Verfassungsänderung bemühten sie sich, Verbesserungen in Richtung einer mehr personenbezogenen Wahl bei Wahrung der Verhältniswahl zu realisieren. Es sollte ein höherer faktischer Prozentsatz nötig sein, um Mandate zu erhalten, zu erreichen etwa durch kleinere Wahlkreise und eine eingeschränkte Verwertung von Reststimmen. Zustande kamen jedoch nur kleinere technische Änderungen (Gesetze zur Änderung des Reichswahlgesetz vom 24. Oktober 1922, 31. Dezember 1923 und 13. März 1924).

Wahlrecht Reichspräsidentenwahl

Das Staatsoberhaupt der Deutschen Republik war der Reichspräsident. Er ernannte die Regierung und hatte in Notfällen außerordentliche Vollmachten zur Gefahrenabwehr. Die Verfassung sah vor, dass er alle sieben Jahre direkt vom Volk gewählt wurde. Eine Wiederwahl war unbegrenzt möglich (Art. 41, 43).

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Jan Schuster ist studierter Germanist und Politologe und arbeitet seit über 8 Jahren für verschiedene Firmen im Online Marketing. Die Sammlung von Wahlplakaten sind ein schönes Hobby und das Resultat ist diese Webseite. Ich hoffe, dass Sie Ihnen gefällt!